Am 14. Juni 2014 tritt das neue Gesetz zur Umsetzung der EU-Verbraucherrichtlinie in Kraft. Sie bringt Ausstellern rechtliche Vorteile: Bei Verkäufen auf Messen und Ausstellungen in Deutschland herrscht damit künftig eine viel größere Klarheit als in der Vergangenheit.
Expertin: Silvia Bauermeister
Rechtsanwältin
AUMA Berlin
Bisherige Situation
Auf B2B-Messen war und ist die Rechtslage eindeutig. Hier agieren Geschäftsleute miteinander und somit spielen Verbraucherrechte keine Rolle. Als schwieriger galt die Abgrenzung auf Veranstaltungen, die sich ganz oder überwiegend an das allgemeine Publikum richten. Beispiele dafür sind die „Grüne Woche“ in Berlin oder regionale Publikumsmessen wie die „Du und Deine Welt“ in Hamburg. Hier musste gerichtlich geklärt werden, dass es sich um keine Freizeitveranstaltung handelt und das „Haustürwiderrufsgesetz“ nicht anwendbar ist. Dahinter steckte die gedankliche Annahme, dass Besucher bei Freizeitveranstaltungen durch das atmosphärische Umfeld zum Kauf animiert werden können. In diesem Fall sollte den Besuchern ein befristetes Widerrufsrecht zustehen. Die Frage, wann es sich um eine „Freizeitveranstaltung“ handelte, führte zu einer Rechtsunsicherheit. In der Praxis gab es in dieser Angelegenheit allerdings seit Mitte des letzten Jahrzehnts so gut wie keine Gerichtsprozesse mehr. Es ist zu vermuten, dass dies mit der zunehmenden Kulanz bei den ausstellenden Unternehmen zusammenhängt.
Künftige Rechtslage
Das neue Gesetz regelt unter anderem, dass Verbraucher bei Käufen außerhalb von Geschäftsräumen ein Widerrufsrecht haben und den Verkäufer umfangreiche Informationspflichten treffen. Der AUMA hatte sich erfolgreich dafür eingesetzt, dass Messestände grundsätzlich als Geschäftsräume gelten – und dann bei Käufen auf Messen kein Widerrufsrecht mehr besteht. Die bisherige, im Einzelfall oft schwierige Abgrenzung, ob es sich bei einer Verbraucherausstellung um eine Freizeitveranstaltung handelt, wird entfallen. Theoretisch gibt es für Käufe auf Messen weiterhin ein Widerrufsrecht – allerdings nur dann, wenn dem Verbraucher solche Waren angeboten wurden, die nicht mit dem Thema der Messe im Zusammenhang stehen. Dies ist aber nur in den seltensten Fällen der Fall. Einerseits wird solches Verhalten von den Veranstaltern im Normalfall unterbunden, da es dem Image einer themenbezogenen Messe schadet. Und bei allgemeinen Verbraucherausstellungen ist die Nomenklatur so umfassend, dass im Grunde alles verkauft werden darf.
Kein Überraschungseffekt
Die gesetzliche Neureglung macht deutlich, dass auf Messen und Ausstellungen – anders als etwa bei Haustürgeschäften – kein Überrumplungseffekt besteht. Im Gegenteil: Im Normalfall muss bei Veranstaltungen auch Eintritt bezahlt werden, was ähnlich wie beim Betreten eines „normalen Geschäftsraumes“ eine zusätzliche psychologische Barriere bedeutet. Wenn der Verbraucher diese Barriere bewusst überwindet, kann nicht davon gesprochen werden, dass er ungewollt überrascht worden ist.
Gang gehört quasi zum Stand
Auf Messen kommt es häufiger vor, dass Besucher vom Standpersonal bereits angesprochen werden, während sie noch auf dem Gang vor dem Messestand stehen. Da stellt sich die Frage, ob die Festlegung „Messestand = Geschäftsraum“ auch auf den davorliegenden Gang anzuwenden ist. Dies kann nach gängiger Auffassung bejaht werden. Das heißt, dass Ausstellermitarbeiter die Besucher auch vor ihrem Stand aktiv ansprechen dürfen – ohne deshalb ein Widerrufsrecht bei einem daraus resultierenden Kauf befürchten zu müssen. Anders sieht es dagegen aus, wenn etwaige Promotion-Aktivitäten in einer anderen Halle durchgeführt werden, wo der Aussteller nicht vertreten ist. Meistens sind solche hallenübergreifenden Werbemaßnahmen aber vom Veranstalter nicht sowieso erwünscht und kommen daher eher seltener vor.
Silvia Bauermeister ist Referentin Recht/Business Development beim AUMA, Ausstellungs- und Messe-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft, Berlin.
Dieser Beitrag ist erschienen in TFI Heft 6/2013
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